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Bitte beachten:
Um dem fachspezifischen Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen zu können, muss der Teilnehmer über die
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Als Mindestvoraussetzung sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem
Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung (B 1) erforderlich. Sollte sich im Laufe der Unterrichtung, insbesondere
nach Auswertung der schriftlichen Verständnisfragen herausstellen, dass der Teilnehmer entgegen seiner gemachten Angaben die
deutsche Sprache nicht so beherrscht, dass er die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen aus den gesamten Sachgebieten
vollinhaltlich verstehen kann, so kann auch keine Bescheinigung über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs.
1a Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden. Eine Rückerstattung der Gebühr ist in diesem Fall nicht möglich.